VerkFinG 1971
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
- 1.
- bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 2.
- bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 3.
- bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgasder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie
- 4.
- bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und
- 5.
- bis zum 31. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark
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