§ 3 VerkLG
Leistungsarten
(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
- einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
- 2.
- die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
- 3.
- die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1.
- Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 2.
- Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 4.
- Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.
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