Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§
1,
3 oder
4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder
- 2.
eine Leistung nach
§ 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des
§ 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.