§ 29 VerkSiG
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen
- 1.
- Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat,
- 2.
- eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
- soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind,
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
- soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind,
- die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
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