§ 33 VerkSiG
Hamburg-Klausel
Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen - Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) - bleiben unberührt.
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