§ 5 VerkSiG
Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
- 1.
- die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
- 2.
- die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
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