§ 1 VerkStatG
Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über
- 1.
- den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),
- 2.
- die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
- 3.
- den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
- 4.
- die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),
- 5.
- den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
- 6.
- die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),
- 7.
- den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),
- 8.
- den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),
- 9.
- den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),
- 10.
- die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),
- 11.
- die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),
- 12.
- die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
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