§ 22 VermG
Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entscheidungen über
- 1.
- die Entschädigung,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
- 4.
- Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den § 7, 7a und 14a,
- 5.
- zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie
- 6.
- die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
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