§ 34 VermG
Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
- 1.
- die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
- 2.
- der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder 3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie 4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzesloat: left;">4.die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
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