§ 1 VermVerMiV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form

1.
der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie
2.
der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.