§ 11 VerpackDG
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
- 1.
- wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
- 2.
- Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- 4.
- Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
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