§ 2 VerpflG
(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.
(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,
- 1.
- als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
- 2.
- auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
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