§ 11a VersAnsprReglG
Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.