§ 11e VersAnsprReglG
Ist, abgesehen von den Fällen des § 11c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt. Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschließlich die in § 11b Satz 1 bezeichnete natürliche Person.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.