§ 2 VersAnsprReglG
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn
- a)
- der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt begründet hat oder begründet, oder
- b)
- nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) als gekündigt gilt.
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