§ 3 VersAusgl-AnzV
Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere
- 1.
- Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
- 2.
- die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,
- 3.
- die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliederung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist,
- 4.
- wesentliche Abweichungen, die sich aus einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Ausgliederung ergeben,
- 5.
- neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit,
- 6.
- die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Dienstleisters,
- 7.
- nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine Subdienstleister,
- 8.
- die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Verträgen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,
- 9.
- die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,
- 10.
- der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliederung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst definierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür zuständig ist.
(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere
- 1.
- nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung,
- 2.
- erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienstleister,
- 3.
- erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung von Informations- und Prüfrechten des Unternehmens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
- 4.
- die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereitschaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung und Vermeidung von Missständen,
- 5.
- erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder beim Dienstleister nach Kenntnis,
- 6.
- ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement des Dienstleisters,
- 7.
- unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit,
- 8.
- Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
- 9.
- fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,
- 10.
- drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,
- 11.
- Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschäden beim Dienstleister,
- 12.
- Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten.
(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.
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