§ 2 VersAusglKassG

Rechtsform, anzuwendendes Recht

(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.