§ 3 VersFachwPrV 2008

Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinander absolviert werden können.

(2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1.
Steuerung und Führung im Unternehmen,
2.
Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden.

(3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1.
Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation,
2.
Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte,
3.
Vertriebsmanagement,
4.
Risikomanagement,
5.
Schaden- und Leistungsmanagement.

(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ wählt die zu prüfende Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:

1.
Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden,
2.
Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden,
3.
Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung,
4.
Kranken- und Unfallversicherungen,
5.
Rückversicherungen,
6.
Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden.
Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Qualifikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Qualifikationsschwerpunkte gewählt werden.

(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt die zu prüfende Person einen Handlungsbereich aus. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden“ gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“ geprüft.

(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für:

1.
den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im Unternehmen“ 150 Minuten,
2.
den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden“ 120 Minuten,
3.
den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation“ 60 Minuten,
4.
einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikationsschwerpunkt 90 Minuten,
5.
einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungsbereich 60 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht überschreiten.

(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

Erster Teil

1.
Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch,
2.
Präsentation;
Zweiter Teil

Fachgespräch.

(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt die zu prüfende Person aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.

(11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen werden soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn Minuten dauern.

Fußnote(n):

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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