(XXXX) VersorgAusglUmrFaktorBek 2024
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2024
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 8 436,5880, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8 320,1065, - b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte0,0001185313, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001201908,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 11 203,4260, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11 048,7436, - b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000892584, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000905080.
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.