§ 1 VerstromG 3

Bestimmung des Steinkohleneinsatzes

Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme deutscher Steinkohle durch die Elektrizitätswirtschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet.

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