§ 8 VerstromG 3
Ausgleichsabgabe
(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.
(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf Megawatt aufweisen.
(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich
- 1.
- bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,
- 2.
- bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.
(3a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert festgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzulegen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Es hat dabei zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu schätzenden Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu legen. Ändern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2 bezeichneten Maßstäbe, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden Monate den geänderten Verhältnissen anpassen.
(5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:
DBdabei bedeuten:
PL=P x ----;
DL
- PL=
- den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
- P =
- den Prozentsatz nach Absatz 4,
- DB=
- den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben,
- DL=
- den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat auf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe,
- 2.
- das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe so, daß der Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt möglichst gering gehalten wird.
(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom Hundert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
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