§ 1 VerstromG 5
Zweck, Finanzplafonds
(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht werden.
(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:
1998 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro, |
1999 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro, |
2000 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro, |
2001 insgesamt 3.221.138.851,54 Euro, |
2002 insgesamt 2.914.363.722,82 Euro, |
2003 insgesamt 2.556.459.405,98 Euro, |
2004 insgesamt 2.249.684.277,26 Euro, |
2005 insgesamt 1.942.909.148,55 Euro. |
(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Bergbauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds zur Verfügung gestellt werden.
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