§ 21 VersVermV

Nachweis

Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

Fußnote(n):

(+++ § 21: zur Nichtgeltung vgl. § 25 +++)

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