§ 20 VfAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent, - 2.
Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent, - 3.
Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent, - 4.
Sicherstellen der Energieversorgung
für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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