§ 4 VfAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
- Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
- Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
- Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
- Einrichten von Szenerien,
- 6.
- Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
- Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
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