§ 1 ViehVerkV
Viehtransportfahrzeuge
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1.
- so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2.
- bei Behältnissen der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
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