§ 22 ViehVerkV
Desinfektionskontrollbuch
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
- 1.
- Tag des Transportes,
- 2.
- Art der beförderten Tiere,
- 3.
- Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
- 4.
- Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
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