§ 4 ViehVerkV
Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
- 1.
- Viehausstellungen,
- 2.
- Viehmärkte,
- 3.
- Viehschauen,
- 4.
- Wettbewerbe mit Vieh und
- 5.
- Veranstaltungen ähnlicher Art.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
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