§ 8 ViehVerkV
Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2.
- Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3.
- Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
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