Anlage 11 ViehVerkV
(zu § 37 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1203 – 1204)
Seite: …
| für Schafe □ | für Ziegen □ |
A. Angaben zum Betrieb
| Name: | Nutzungsart: | |||||
| Anschrift: | Zucht □ | Milch □ | Mast □ | Gesamtanzahl am 1. Januar … | ||
| Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: | Schafe: | Ziegen: | ||||
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
| Lfd. Nr. | Datum des Zugangs oder des Abgangs | Zugang | Abgang | Kennzeichen des Tieres oder der Tiere | Anzahl | Bemerkungen | |
| Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters | Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers | Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels | |||||
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
| Lfd. Nr. | Kennzeichen des Tieres | Geburtsjahr | Datum der Kennzeichnung | Rasse | Genotyp, soweit bekannt | Tod (Monat und Jahr) | Ersatzkennzeichen | Bemerkungen |
D. Angaben im Fall der Überprüfung
| Datum der Überprüfung: | |
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde
Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.