Anlage 3 ViehVerkV
(zu § 25 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe | Identifizierung | Übernehmer | |||
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Ort und Datum der Übernahme | bisheriger Besitzer
| bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum der Abgabe | Name und Anschrift | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
B. Transportkontrollbuch
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| Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters | bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum und Zeit- punkt der Über- gabe | Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
C. Desinfektionskontrollbuch
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Datum des Transports | Art der beförderten Tiere | Datum der Reinigung und Desinfektion | Ort der Reinigung und Desinfektion | Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.