§ 3 VIGGebV

Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.