§ 16 VKFV

Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.