Art 2 VollstrAStrVEGÜbkG
Bei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) keine Anwendung.
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