Art 2 VollstrZustÜbk1988G
Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.
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