§ 39 VRV

Übergangsregelung

Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.

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