§ 10 VSchwKrSchV
Beobachtungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
- Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
- 2.
- Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn
- a)
- auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,
- b)
- die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersucht worden sind und
- c)
- sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.
(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
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