§ 3 VSchwKrSchV
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung oder
- c)
- eine behördliche Beobachtung.
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