§ 2 VSGZustV

Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

1.
(weggefallen)
2.
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;
b)
nichtbundeseigene Häfen
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
c)
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)
die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
3.
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
b)
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

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