§ 4 VSGZustV
Ersatzzuständigkeit
Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
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