§ 5 VStDÜV
Schnittstellen
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.