§ 9 VStG
Steuerpflichtiges Vermögen
Steuerpflichtiges Vermögen ist
- 1.
- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
- a)
- bei natürlichen Personen
- b)
- bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);
- 2.
- bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).
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