§ 23 VTMBAProVTFPrV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:
- a)
- in der Situationsaufgabe und
- b)
- in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,
- 3.
- in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sowie
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ mit 25 Prozent und
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ mit 50 Prozent.
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