§ 5 VulkAusbV 2004
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 16.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 17.
- Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:
- a)
- Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen,
- b)
- Instandhalten von Reifen und Rädern,
- c)
- Verändern der Fahrdynamik,
- d)
- Verkaufen von Produkten;
- 2.
- in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:
- a)
- Instandsetzen von Reifen und Schläuchen,
- b)
- Erneuern von Reifen,
- c)
- Warten und Instandsetzen von Fördergurten,
- d)
- Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.