§ 35 VVG
Aufrechnung durch den Versicherer
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.