§ 11 VWDG
Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei
- 1.
- den Zeitpunkt des Zugriffs,
- 2.
- die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen,
- 3.
- die Datenveränderung,
- 4.
- die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,
- 5.
- die für den Zugriff verantwortliche Person sowie
- 6.
- den Zweck des Zugriffs.
(2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den §§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Zweck der Übermittlung,
- 3.
- die übermittelnde Stelle und
- 4.
- die Stelle, an die übermittelt wird.
(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden
- 1.
- für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung,
- 2.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder
- 3.
- zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
(4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.