§ 3 VWDG
Inhalt der Datei
(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
- 1.
- als Grundpersonalien zu Personen:
- a)
- Vornamen,
- b)
- Familienname,
- c)
- abweichende Namensschreibweisen,
- d)
- andere Namen und frühere Namen,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsdatum,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Staatsangehörigkeit;
- 2.
- sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
- a)
- Bezeichnung der Organisation,
- b)
- Anschrift der Organisation,
- c)
- Sitz der Organisation,
- d)
- Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
- e)
- Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
- 3.
- die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
- 4.
- die Anlässe nach § 2.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
- 1.
- das Datum des ersten Urteils,
- 2.
- die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.