§ 3c VwDVG
Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
- 1.
- die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
- 2.
- Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 3.
- die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
- 4.
- Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
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