§ 27 VwGO

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.