§ 49 VwGO

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2.
der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3.
der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.